Abbrennen von Osterfeuer

An und für sich ist das Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen Osterfeuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.
Sämtliche Osterfeuer (Brauchtumsfeuer) sind der zuständigen Gemeinde vor dem Abbrennen zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

Für das Abbrennen eines Osterfeuers sind folgende Regeln zu beachten :

  • Die Osterfeuer dürfen grundsätzlich nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag abgebrannt werden, wobei die lokalen Bestimmungen in den Gemeinden einzuhalten sind.
  • Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel usw.) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.
  • Grundsätzlich dürfen nur biogene Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z. B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, verbrannt werden, bei dessen Verbrennung keine starke Rauch- oder Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen, wie Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle ist jedenfalls verboten.
  • Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und bei Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen.
  • Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Osterhaufens ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann.
  • Das Abbrennen des Osterfeuers darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen.
  • Es ist eine erste Löschhilfe bereitzuhalten.
  • Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr, Notruf 122, zu verständigen.

Besondere Hinweise:

Zusätzlich ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiverordnung zu berücksichtigen. Demnach ist für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid)erforderlich.

Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.

Bei anhaltender Trockenheit und der damit verbundenen Gefahr einer Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden sind die behördlichen Verordnungen und Verbote, die das Feueranzünden betreffen, unbedingt zu beachten.

Quelle SIZ Kärnten